Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Rimbach
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026
Gemäß § 22 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25), fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Rimbach und die Ortsbeiratswahlen in den Ortsbezirken Albersbach, Lauten-Weschnitz, Mitlechtern und Zotzenbach auf.
- Wahlkreisabgrenzung, maßgebliche Einwohnerzahl, Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter und Ortsbeiratsmitglieder, Stimmzettel
Die Gemeinde Rimbach bildet den Wahlkreis.
Die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 8.738.
Gemäß den §§ 38 und 148 HGO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Rimbach beträgt
Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter: 23
Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
Albersbach: 5
Lauten-Weschnitz: 5
Mitlechtern: 5
Zotzenbach: 7
Gemäß § 16 Abs. 2 KWG hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rimbach beschlossen, dass außer dem Rufnamen und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln zu den Kommunalwahlen (Gemeindevertretung und Ortsbeiräte) keine zusätzlichen Angaben zu den Bewerbern erfolgen.
- Wählbarkeit, Wahlvorschlagsrecht
Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind, und seit mindestens drei Monaten, also spätestens ab dem 15. Dezember 2025, in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (§ 32 HGO).
Neben wahlberechtigten Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Auch gelten die gleichen Wählbarkeitsausschlüsse wie für deutsche Bewerber.
Gemäß § 10 KWG erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen. Diese können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann im Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
- Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Für den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge – sowie für ihre Aufstellung, Einreichung, Änderung und Rücknahme – sind maßgebend die §§ 10 bis 13 KWG sowie die §§ 22 und 23 KWO. Die zur Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen amtlichen Formblätter sind im Themenportal Wahlen des Landes Hessen eingestellt (https://www.wahlen.hessen.de unter Kommunalwahlen / Allgemeine Kommunalwahlen / Vordrucke für Wahlvorschlagsträger) und können auf elektronischem Weg von dort heruntergeladen werden. Ausgenommen hiervon ist das Formular „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, das von der Gemeindewahlleiterin auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Sofern ausdrücklich gewünscht, können auch alle weiteren Formblätter bei der Gemeindewahlleiterin in Papierform angefordert werden.
Der Wahlvorschlag ist schriftlich einzureichen. Verwendet werden soll das im vorgenannten Themenportal enthaltene Muster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Weiterhin muss der Wahlvorschlag Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Diese müssen selbst nicht wahlberechtigt sein und werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Sie dürfen nicht dem Wahlausschuss als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied angehören. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt wurde, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin und Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Wer als Bewerberin oder als Bewerber an der Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Zustimmung nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss sein. Fehlt dem Wahlvorschlag die Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers und wurde diese nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 13 Abs.1 KWG bei der Gemeindewahlleiterin eingereicht, ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der, vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit, nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.
Die Zahl der erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten beträgt in diesem Fall somit 46.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Rimbach und die Ortsbeiratswahlen in den Ortsbezirken unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind außerdem anzugeben. Diese Unterschriften sind auf den amtlichen Formblättern „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“, die auf Anforderung von der Gemeindewahlleiterin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, zu erbringen. Bei der (formlosen) Anforderung der Formblätter bei der Gemeindewahlleiterin ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gemäß § 12 KWG zu bestätigen. Die Unterschriften dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe geleistet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags ist auf dem Formblatt „KW Nr. 7 – Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“ oder gesondert auf dem Formblatt „KW Nr. 8 – Bescheinigung des Wahlrechts“ eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes derjenigen Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
- Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für einen Wahlvorschlag werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Jeder Bewerberin und jedem Bewerber muss Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr bzw. sein Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach dem Vordruck-muster „KW Nr. 11 – Niederschrift über den Verlauf der Versammlung zur Auf-stellung der Bewerberinnen oder der Bewerber“ anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson, die stellvertretende Vertrauensperson und – sofern bestimmt – die jeweiligen Ersatzpersonen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Gemeindewahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.
- Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge sind spätestens am neunundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr vollständig und schriftlich im Original bei der Gemeindewahlleiterin einzureichen. Der neunundsechzigste Tag vor dem Wahltag ist
Montag, der 05. Januar 2026
Sie sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Einem Wahlvorschlag entsprechend Vordruckmuster „KW Nr. 6 – Wahlvorschlag“ verbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 6“ sind beizufügen:
- Schriftliche Erklärungen aller vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gemäß Muster „KW Nr. 9 – Zustimmungserklärung“, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der zu wählenden Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Gemeindewahlleiterin mitzuteilen (vgl. §§ 27 und 36 Abs. 2 HKO);
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde nach Muster „KW Nr. 10 – Bescheinigung der Wählbarkeit“, dass die betreffende Person wählbar ist;
- die erforderliche Anzahl der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern gemäß Formblatt „KW Nr. 7“ sowie Bescheinigungen des Gemeindevorstandes der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde über das Wahlrecht der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner zum Zeitpunkt der Unterzeichnung;
- eine Ausfertigung der Niederschrift gemäß Formblatt „KW Nr. 11“ über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides stattverbunden mit der/den Liste(n) der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber nach Muster „Anlagenblatt zu Vordruckmuster KW Nr. 11“.
Ein Wahlvorschlag kann nach der Einreichung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss der Gemeinde Rimbach kann ein Wahlvorschlag nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
- Kontakt und Erreichbarkeit der Gemeindewahlleitung
Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Rimbach
Wahlamt Rimbach
Rathausstraße 1, 64668 Rimbach
Telefon: 06253 80950
E-Mail: standesamt(@)rimbach-odw.de
Das Wahlamt hat folgende Öffnungszeiten:
Mo. + Di.: 08.00 – 12.30 und 14.00 – 16.00 Uhr
Mi. + Fr.: 08.00 – 12.00 Uhr
Do.: 08.00 – 12.30 und 14.00 – 18.00 Uhr
Abweichende Terminvereinbarungen sind möglich.
Zur Einreichung der Wahlvorschläge sind Terminvereinbarungen ausdrücklich erwünscht.
64668 Rimbach, 28.10.2025
Reibold
Gemeindewahlleiterin für
den Wahlkreis Rimbach