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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Rimbach
Die Gemeinde Rimbach hat in ihrer Gemeindevertretersitzung vom 31.01.2024 mit Beschluss die Umlegung gem. § 46 Baugesetzbuch (BauGB)
für das Gebiet „Bismarckstraße“
in der Gemarkung Rimbach
angeordnet.
Umlegungsbeschluss
Gemäß § 47 Baugesetzbuch wird für folgende Grundstücke die Umlegung eingeleitet.
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Rimbach |
15 |
78/8 |
Rimbach |
15 |
158/68 |
Rimbach |
15 |
268 |
Rimbach |
15 |
269 |
Rimbach |
15 |
270/7 |
Rimbach |
15 |
342 |
Bestandsverzeichnis und Bestandskarte liegen ab dem 26.04.2024 für die Dauer eines Monats bei der Gemeindeverwaltung Rimbach, Rathausstraße 1, 64668 Rimbach aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Michelstadt, den 11.04.2024 Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
Gez. Seibel, TAR
Hinweise und Aufforderungen
Beteiligte
§ 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte:
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung des Rechtes der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmeldung von Rechten
Es ergeht hiermit nach § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der nach § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 51 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 BauGB dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
(2) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen den Umlegungsbeschluss, durch den die Umlegung eingeleitet wird, ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntmachung bei der Umlegungstelle, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Michelstadt, den 11.04.2024 Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
Gez. Seibel, TAR