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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Rimbach
Die Gemeinde Rimbach hat in ihrer Gemeindevertretersitzung vom 11. November 2024 mit Beschluss die Umlegung gem. § 46 Baugesetzbuch (BauGB)
für das Gebiet „Erweiterung Gewerbegebiet westlich der L3409“
in der Gemarkung Zotzenbach
angeordnet.
Umlegungsbeschluss
Gemäß § 47 Baugesetzbuch wird für folgende Grundstücke die Umlegung eingeleitet.
Gemeinde: Rimbach | ||
Gemarkung: Zotzenbach (3083) | ||
Gemarkung |
Flur |
Flurstücke |
3083 |
3 |
21/1, 21/2, 22, 28, 35/4, 35/5, 35/6, 35/7, 35/8, 67/88, 173, 174, 191/1, 192 |
Bestandsverzeichnis und Bestandskarte liegen ab dem 14. März 2025 für die Dauer eines Monats bei der Gemeindeverwaltung Rimbach, Rathausstraße 1, 64668 Rimbach aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Michelstadt, den 07.03.2025 Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
Gez. Seibel, TAR
Hinweise und Aufforderungen
Beteiligte
§ 48 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten
Rechtes an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das
Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an einem Grundstück oder
an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf
Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der
Nutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Gemeinde,
5. unter Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 BauGB die Bedarfsträger und
6. die Erschließungsträger.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in
dem die Anmeldung des Rechtes der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis
zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§66 Abs. 1) erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem
Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht
mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf
Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die
Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmeldung von Rechten
Es ergeht hiermit nach § 50 Abs. 2 BauGB die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der nach § 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt (§ 50 Abs. 3 BauGB).
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 50 Abs. 4 BauGB).
Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 51 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach
§ 71 BauGB dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem
Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem
Anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder
eines Grundstücksteils eingeräumt wird, oder
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige
Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche
Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen
werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder
geändert werden.
(2) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
Vorkaufsrecht der Gemeinde
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliegen die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke für die Dauer des Umlegungsverfahrens dem Vorkaufsrecht der Gemeinde.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen den Umlegungsbeschluss, durch den die Umlegung eingeleitet wird, ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntmachung bei der Umlegungstelle, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Michelstadt, den 07.03.2025 Amt für Bodenmanagement
Heppenheim
Im Auftrag
Gez. Seibel, TAR