Gemeinde Rimbach

Seitenbereiche

Logo der Gemeinde Rimbach
| |

Seiteninhalt

Amtl. Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Rimbach
 
Allgemeinverfügung über die Ausweisung einer Sperrzone für das Mitbringen sowie das Mitführen und den Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke anlässlich des Pfingstmarktes in Rimbach
 
Gemäß §§ 1, 2, 5, 6, 32, 40, 47, 48 und 52 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und §§ 1 und 35 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), jeweils in der geltenden Fassung, erlässt der Gemeindevorstand der Gemeinde Rimbach nachstehende
 

Allgemeinverfügung:
 
 

  1. Allen Personen, die sich in den nachfolgend beschriebenen Bereichen aufhalten, wird das Mitbringen sowie das Mitführen und der Verzehr mitgebrachter alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit in der Zeit von Freitag, 17.05.2024, 18.00 Uhr, bis Montag, 20.05.2024, 24.00 Uhr untersagt.

    Der Festbereich anlässlich des Pfingstmarktes in Rimbach wird wie folgt ausgewiesen:
    Gymnasiumstraße, Bismarckstraße von der Einmündung Friedrich-Ebertstraße bis zur Einmündung Fahrenbacher Straße, Rathausstraße, Brehmergartenweg, Sackgasse, Parkplatz Brehmergartenweg, Parkplatz hinter dem Rathaus, Parkplatz Bismarckstraße, Marktplatz.

 

  1. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 kann ein Platzverweis erteilt und ggf. Gewahrsam durchgeführt werden, ebenso können die mitgeführten alkoholischen Getränke beschlagnahmt und vernichtet werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.

 

  1. Der sofortige Vollzug wird angeordnet.

 
Begründung:
 
Bisher zeichnete sich der Rimbacher Pfingstmarkt durch gute Stimmung und vor allem durch friedlich feiernde Besucher aus. Die Problematik von Alkoholexzessen und die damit verbundenen Folgeerscheinungen (Sachbeschädigungen, Gewaltdelikte) waren bisher die Ausnahme, kamen aber in wenigen Fällen dennoch vor. Regelmäßig war dabei Alkohol im Spiel. Damit auch zukünftig ein friedlicher Rimbacher Pfingstmarkt gewährleistet bleibt, erscheint es notwendig diese Allgemeinverfügung als präventive Maßnahme zu erlassen.
 
Präventivmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit der Besucher und somit auch der Rechtsgüter der Allgemeinheit sind höher zu bewerten als das Interesse am Mitbringen, Mitführen sowie am Verzehr von alkoholischen Getränken innerhalb der genannten Bereiche.
 
Es ist Aufgabe der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörde, drohenden Gefahren durch geeignete Maßnahmen frühzeitig zu begegnen und eingetretene Störungen zu beseitigen.
 
Die ausgesprochene Untersagung des Mitbringens sowie des Mitführens und des Verzehrs mitgebrachter alkoholischer Getränke innerhalb der beschriebenen Bereiche sowie die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit. Sie sind in präventiver Hinsicht geboten und erforderlich.
 
Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der sofortige Vollzug anzuordnen.
 
Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung. Bei Einlegung eines Widerspruchs kann nicht gewartet werden, bis abschließend im Rahmen des Widerspruchs bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist. Nach Eintreten einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung muss ein sofortiges Einschreiten zur Abwendung drohender Gefahren möglich sein.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand der Gemeinde Rimbach, Rathausstraße 1, 64668 Rimbach, einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der genannten Frist bei der Widerspruchsbehörde des Kreises Bergstraße, Gräffstr. 5, 64646 Heppenheim, eingelegt wird. Ein etwa eingelegter Widerspruch hat gem. § 80 Abs. 2, Ziff. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
 
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
 
Rimbach, 30.04.2024
 
 
 
 
Holger Schmitt
Bürgermeister