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Amtl. Bekanntmachungen

Gemeinsame Veröffentlichung für die Gemeinden Fürth, Rimbach, Mörlenbach, Wald-Michelbach und Grasellenbach

Gemeinsame Veröffentlichung für die Gemeinden Fürth, Rimbach, Mörlenbach, Wald-Michelbach und Grasellenbach
 
 

Amt für Bodenmanagement Heppenheim

- Flurbereinigungsbehörde -

 

Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim 

Tel.-Nr.: +49(611) 535-8000,

Fax-Nr.: +49(611) 327605392

E-Mail: info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de

 

 

Gz.: 2-HP-05-26-49-01-B-0001#006
 

Flurbereinigungsverfahren Fahrenbach - Weschnitz

 

Verfahrensnummer: VF 2649  

 

Öffentliche Bekanntmachung
 

Flurbereinigungsbeschluss


1.      Anordnung
Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird für die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke der Gemeinde Fürth, Gemarkung Fahrenbach, Lörzenbach und Fürth sowie in der Gemeinde Rimbach, Gemarkung Rimbach ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Abs. 1 FlurbG angeordnet.
 
2.      Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 50,28 ha. Davon liegen in der Gemarkung Fahrenbach 15,7 ha, der Gemarkung Lörzenbach 14,32 ha, der Gemarkung Fürth 14,63 ha, der Gemarkung Rimbach 5,63 ha und umfasst die im Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Grundstücke. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind auf der Übersichtskarte (Anlage 2) und der Gebietskarte (Anlage 3) mit einer gestrichelten Linie kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Beschlusses.

 
3.      Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungs-gebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmerinnen und Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie führt den Namen:
 

„Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Fahrenbach - Weschnitz“

 
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Fürth.
 
4.      Flurbereinigungsbehörde
Die für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungs-behörde ist das Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim.
 
5.      Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
 
         1.    als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbau-berechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grund-stücke.
 
         2.   als Nebenbeteiligte
a)     Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
 
b)     andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
 
c)     Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungs-gebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
 
d)     Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungs-gebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
 
e)     Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
 
f)      Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs-kosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger der Maßnahme ist Nebenbeteiligter gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 FlurbG.
 
6.      Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungs-planes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
 

  1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

 

  1. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

 

  1. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

 

  1. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

 
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungs-behörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o.g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 
 
7.      Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs-verfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o.a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

8.      Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
 
9.      Bekanntmachung
Dieser Flurbereinigungsbeschluss, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Übersichtskarte (Anlage 2) werden in den Flurbereinigungsgemeinden Fürth und Rimbach sowie in den angrenzenden Städten und Gemeinden Wald-Michelbach, Mörlenbach, Heppenheim, Lautertal, Lindenfels, Reichelsheim, Mossautal und Grasellenbach öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung, das Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und die Gebietskarte (Anlage 3) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt sowohl bei der Gemeindeverwaltung Fürth, Hauptstraße 19, 64658 Fürth als auch in der Gemeindeverwaltung Rimbach, Rathausstraße 1, 64668 Rimbach während der Dienstzeiten.
 
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2649 abrufbar.
 
Begründung

Der Gewässerverband Bergstraße hat mit den Schreiben vom 26. Juni 2017 und  16. August 2017 beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim für die Gemarkungen Rimbach, Fürth, Lörzenbach und Fahrenbach im Bereich der Weschnitz eine Flurbereinigung gem. § 86 FlurbG zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) beantragt.
Der Antrag auf  Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG dient dazu, der Weschnitz beidseitig an der Gewässerparzelle angrenzend einen Gewässerrandstreifen als Entwicklungskorridor zuzuweisen.
Die Maßnahmen durch den Gewässerverband Bergstraße sollen eine naturnahe Entwicklung der Gewässer ermöglichen.
Die Flächenausweisung zu Gunsten einer eigendynamischen Gewässer-entwicklung ist eine der Voraussetzungen für die Erfüllung der Ziele der EU- Wasserrahmenrichtlinie.
Dazu sollen Flächen für Gewässerentwicklungsstreifen in unmittelbarer Nähe zu den eigentlichen Gewässern (Weschnitz und Lörzenbach) ausgewiesen und in öffentliches Eigentum überführt werden.
Des Weiteren sollen für die Realisierung von vier zusätzlichen Maßnahmen zum Hochwasserschutz Flächen ausgewiesen werden.
 
Das Flurbereinigungsverfahren unterstützt durch Bodenordnung und Ausweisung von Flächen, die Umsetzung der Maßnahmen zur Renaturierung der Weschnitz und Lörzenbach sowie den ökologischen Hochwasserschutz. Dadurch sollen Landnutzungskonflikte unter anderem zwischen den Belangen der Landwirtschaft und den Interessen des Natur- und Gewässerschutzes sowie des Hochwasserschutzes, welche durch Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen entstehen, gelöst werden. Das Verfahrensgebiet wurde nach § 7 FlurbG so abgegrenzt, dass die genannten Ziele möglichst erreicht werden können.
Das Bodenordnungsverfahren wird als vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG angeordnet, da diese Verfahrensart in besonderer Weise dazu geeignet ist, die Umsetzung von Maßnahmen der Landentwicklung, der naturna­ hen Entwicklung von Gewässern sowie des Naturschutzes und der Landschafts­ pflege mit den zu wahrenden landeskulturellen Belangen und dem Auftrag zur Verbesserung der Agrarstruktur in Einklang zu bringen.
 
Die am Verfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer wurden von der Flurbereinigungsbehörde am 12. Oktober 2023 in einer Aufklärungsversammlung gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten informiert.
 
Die nach § 5 Abs. 2 FlurbG zu hörenden Stellen haben für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens keine Bedenken oder Einwände erhoben.
 
Die übrigen Behörden, Verbände und Stellen sind gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG unterrichtet worden.
 
Damit liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 FlurbG vor.

 
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Heppenheim

- Flurbereinigungsbehörde -

Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim
 
oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

 
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz
 
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
 
 
Heppenheim, den 8. April 2024
 

Amt für Bodenmanagement Heppenheim

- Flurbereinigungsbehörde -

 

In Vertretung:
                        (LS)

gez. Bräuer

(Amtsleitung)

Anlage 1
 
zum Flurbereinigungsbeschluss vom 08. April 2024
Flurbereinigungsverfahren Fahrenbach - Weschnitz, Verf.-Nr.: VF 2649
Gz.: 2-HP-05-26-49-01-B-0001#006
 
 
 
Flurstücksverzeichnis
 
Dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke:
 
 
 
Gemeinde Fürth
 
Gemarkung Fahrenbach
 

Flur

Flurstücke

1

1, 2/2, 2/4, 12/2, 12/4, 29, 30/10, 30/11, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43/1, 44/4, 52/1, 53/1, 54, 55, 56, 57, 58/2, 59/2, 60/2, 61/1, 61/3, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72/1, 72/3, 73/1, 73/5, 74/1, 74/5, 75/1, 75/2, 76/2, 76/4, 260/5, 263/4, 264/11, 265/1, 266, 268/1, 269, 270/1, 299/1, 301/2, 302, 303/1, 304, 309

 
Gemarkung Fürth
 

Flur

Flurstücke

8

1/2, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9/5, 9/6, 9/7, 9/8, 10/5, 10/6, 10/7, 10/8, 11/3, 11/4, 11/5, 11/6, 12/1, 12/3, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1, 54/2, 54/3, 56/4, 56/5, 57/2, 57/3, 57/4, 60, 61, 62, 63/1, 64/1, 65, 66/3, 100, 103, 125/5, 125/49, 125/61, 125/75, 132/1, 133/6, 137/1




Gemarkung Lörzenbach
 

Flur

Flurstücke

1

85/1, 85/2, 85/24, 85/25, 85/26, 86/28, 87, 88, 93/4, 94/1, 94/2, 94/3, 94/4, 94/5, 94/7, 94/8, 94/9, 94/11, 94/12, 94/13, 94/14, 94/15, 94/16, 94/17, 94/18, 94/19, 94/20, 94/23, 94/24, 94/25, 94/26, 94/27, 94/28, 95/1, 95/2, 120/4, 120/9, 120/10, 120/11, 120/12, 124, 125, 130, 131, 132/1, 133, 134/1, 135/1

5

34/8, 34/9, 35/1, 36/1, 36/2, 36/3, 36/4, 36/5, 37/1, 37/2, 38/1, 38/3, 38/4, 38/5, 39, 40/1, 41/1, 64/1, 64/2, 65, 66/1, 72/1, 73/1, 73/2, 74

 
Gemeinde Rimbach
 
Gemarkung Rimbach
 

Flur

Flurstücke

14

112/2, 113/7, 115/2, 116/6, 117/15, 117/16, 118/15, 121/43, 122/111, 125/1, 128/32

15

8/20, 8/22, 10/3, 10/7, 10/8, 11/5, 11/6, 11/7, 11/8