Gemeinde Rimbach

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Amtl. Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung

HAUPTSATZUNG

der Gemeinde Rimbach
 
 
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in Rimbach am 12.03.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
 
 
§ 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand
 
(1)       Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
 
(2)       Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
 
(3)       Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
 

  1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen;
  2. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB);
  3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB;
  4. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen
    1. Bei Wohnbaugrundstücken bis zu 650 m“
    2. Bei Gewerbe- und Mischgebietsgrundstücken bis zu 1.250 m“
    3. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu 10.000 m“
  5. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht;
  6. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen;
  7. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure im Einzelfall entsprechend der Ermächtigung durch den Haushaltsplan;
  8. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen im Einzelfall entsprechend der Ermächtigung durch den Haushaltsplan;
  9. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall entsprechend der Ermächtigung durch den Haushaltsplan;
  10.  Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
  11. Entscheidungen über Verpachtungen und Vermietungen.

 
(4)       Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
 
 
 
§ 2 Ausschüsse
 
(1)       Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
 

  1. Haupt- und Finanzausschuss
  2. Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Bau und Infrastruktur
  3. Ausschuss für Soziales, Sport und Kultur

 
(2)       Die Ausschüsse haben 6 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.                       
(3)       Die Gemeindevertretung überträgt den Ausschüssen die nachstehend bestimmten
oder bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. §§ 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung:
 
Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Bau und Infrastruktur:
Dem Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Bau und Infrastruktur werden die Angelegenheiten der Bauleitplanung zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Ausgenommen sind Aufstellungs- und Satzungsbeschlüsse.
 
Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung (§ 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. § 51 HGO bleibt unberührt. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
 
 
 
§ 3 Gemeindevertretung

 
(1)          Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 23 festgelegt.
 
(2)          Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 festgelegt.
 
 
 
§ 4 Gemeindevorstand
 
(1)       Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten.
 
(2)       Die Zahl der Beigeordneten beträgt 6. Die Stellen der Beigeordneten werden ehrenamtlich verwaltet:
 
 
 
 
§ 5 Ortsbeirat
 
(1)       Für die Ortsteile Albersbach, Lauten-Weschnitz, Mitlechtern und Zotzenbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
 
(2)       Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
 
Der Ortsbezirk Albersbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Albersbach sowie die in der Gemarkung Rimbach liegenden nachfolgenden Parzellen in Flur 20:
Nr. 101, 102/2, 103, 104/1, 105/1, 106/1, 107/1, 109/1, 110/1, 110/2, 116/2, 117/1 (Helmsberg).
Der Ortsbezirk Lauten-Weschnitz umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lauten-Weschnitz.
Der Ortsbezirk Mitlechtern umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Mitlechtern.
Der Ortsbezirk Zotzenbach umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Zotzenbach.
 
(3)       Der Ortsbeirat besteht
 
im Ortsbezirk Albersbach aus                         5 Mitgliedern,
im Ortsbezirk Lauten-Weschnitz aus               5 Mitgliedern
im Ortsbezirk Mitlechtern aus                          5 Mitgliedern
im Ortsbezirk Zotzenbach aus                        7 Mitgliedern
 
 
 
§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen
 
(1)       Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO der Gemeinde Rimbach unter www.rimbach-odw.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht. Zudem hat die Gemeinde in mindestens der Odenwälder Zeitung im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.
 
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Odenwälder Zeitung und dem Starkenburger Echo im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.
 
 
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte
Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint, bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages.
 
(2)         Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
 
(3)          Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Rimbach, Rathausstraße 1 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
 
(4)          Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
  4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
 
(5)       Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Rimbach, Rathausstraße 1 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
 
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
 
(6)          Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
 
 
 
§ 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
 
(1)       Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
 
(2)       Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
 
- Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung
  = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung
 
- Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter
  = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter
 
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister
  = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister
 
- Beigeordnete oder Beigeordneter
  = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter
 
- Mitglied des Ortsbeirates
  = Ehrenmitglied des Ortsbeirates
 
- Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher
  = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher
 
- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte
  = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem
     Zusatz "Ehren-"
 
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
 
(3)       Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.
 
(4)       Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
 
 
 
§ 8 In-Kraft-Treten
 
Die Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 22.06.2018 in der Fassung vom 29.04.2021 außer Kraft.
 
 
 
 
 
 
Ausfertigungsvermerk:
 
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
 
 
 
Rimbach, den 18.03.2024
 
 
 
 
 
…………………………………..
Holger Schmitt
Bürgermeister