In der Gemeinde Rimbach sind vier kommunale Friedhöfe vorhanden. Die Friedhöfe sind würdige Begräbnisplätze für die Verstorbenen und Ortes des Abschieds, des Andenkens, der Trauer und der Ruhe.
Die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe obliegt der Gemeindeverwaltung Rimbach.
Öffnungszeiten der Friedhöfe:
Die Friedhöfe sind täglich in der Regel
während der Sommermonate (15. März bis 30. September)
in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr
während der Wintermonate (01. Oktober bis 14. März)
in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr
für den Besuch geöffnet.
Allgemeine Informationen:
Graberwerb
- Sämtliche Arten von Grabstätten können erst bei Vorliegen eines Sterbefalles erworben werden.
- Im Falle des Erwerbes eines Reihengrabes, eines anonymen Urnengrabplatzes sowie einer Urnenkammer in der Urnenwand gibt es keine Möglichkeit zur Auswahl der Grabstelle, da diese von der Friedhofsverwaltung fortlaufend vergeben werden.
Grabverlängerung
- Zusätzlich zu den Gebühren für die Beisetzung und weiterer Dienstleistungen können im Einzelfall bei vorherigem Bestehen einer Grabstätte Grabverlängerungsgebühren fällig werden. Bei Grabverlängerungen richtet sich die Gebühr nach der Grabart und der notwendig werdenden Verlängerung. Die jeweilige Grabstätte muss so weit verlängert werden, dass die Ruhefrist des Beizusetzenden gewährleistet ist. Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen 25 Jahre und für Urnen 20 Jahre. Die Grabstätte muss im Zuge einer Beisetzung direkt um den für die Einhaltung der Ruhefrist notwendigen Zeitraum verlängert werden.
Recht der Beisetzung
- Das Recht der Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten bzw. dessen Angehörigen.
Übertragung des Nutzungsrechtes
- Das Nutzungsrecht an einem Wahl-, Urnen- oder Reihengrab ist mit dessen Zustimmung auf einen Angehörigen des Nutzungsberechtigten übertragbar. Hierzu genügt ein formloses Schreiben mit Angabe des Namens und der Adresse des zukünftigen Nutzungsberechtigten und Unterschrift des bisherigen Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung.
Rückgabe einer Grabstätte
- Die Rückgabe einer Wahl- oder Urnengrabstätte oder eines Reihengrabes kann unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Hierzu ist es erforderlich, mit der Friedhofsverwaltung Kontakt aufzunehmen. Eine Gebührenrückerstattung erfolgt allerdings nicht. Nach Rückgabe der Grabstätte ist diese vom Nutzungsberechtigten einzuebnen. Bis zum Ablauf der eventuell noch bestehenden Ruhefristen wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der allgemeinen Friedhofspflege gepflegt.
Ablauf des Nutzungszeitraumes
- Bei Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Wahl- oder Urnengrabstätte wird der Nutzungsberechtigte schriftlich auf die anstehende Möglichkeit zur Grabverlängerung hingewiesen. Möglich ist eine Verlängerung bei Erdgrabstätten von mindestens 5 und höchstens 30 Jahren (bei Urnengrabstätten höchstens 25 Jahre).
- Nach Ablauf des Nutzungszeitraumes an einem Reihengrab wird der Nutzungsberechtigte schriftlich auf die anstehende Abräumung der Grabstätte hingewiesen. Die Grabstätte ist von dem Nutzungsberechtigten einzuebnen.
Unter folgenden Links finden Sie sowohl die aktuelle Friedhofsordnung und die aktuelle Friedhofsgebührenordnung mit weiterführenden Informationen.
Friedhofsordnung
Friedhofsgebührenordnung
Die Friedhofsverwaltung ist gerne für Sie und Ihre Fragen da und unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen.